Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 3 UZ 634/06
Rechtsgebiete: BauGB, GG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 36
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist.

2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernnehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 UZ 634/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 15. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 - 4 E 5866/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 7. Oktober 2004 im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m und einer Gesamthöhe von 140 m in der Gemarkung Wallroth, Flur 16, Flurstück 3/2.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte verwaltungsgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 124 Rdnr. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dabei müssen die ernstlichen Zweifel am Ergebnis der Entscheidung bestehen, an der Zulassung einer Berufung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 7 a mit Rechtsprechungsnachweisen).

Es kann dahinstehen, ob die in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Mängel bei der Ermittlung bzw. Bewertung der Umweltbelange sowie des durchgeführten Verfahrens zutreffend sind, da die Klägerin eine eigene Rechtsverletzung, die die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnte, nicht dargelegt hat.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur insoweit, als der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Zwar bestimmt § 36 Abs. 2 BauGB, dass das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden kann und eröffnet damit scheinbar den Gemeinden einen weiten Prüfungsrahmen. So hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung, obgleich es die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Prüfungsmaßstab angelegt hat (Seite 7 des Urteilsabdrucks), gleichwohl die materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB zur Überprüfung gestellt, ohne diese in ein Verhältnis zu der gemeindlichen Planungshoheit zu stellen.

Durch die Regelung des § 36 Abs. 2 BauGB werden für die Gemeinde jedoch keine neuen Rechtskreise eröffnet, die sie jenseits einer eigenen Rechtsverletzung geltend machen könnte. Die Regelung in § 36 BauGB begründet, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt diese voraus. Wenn eine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde zu verneinen ist, kann diese sich daher auch nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung des Einvernehmens wenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006, Az. 4 B 48/05 in juris-online; BVerwG, Urteil vom 19.08.2004, Az. 4 C 16.03 in BVerwGE 121, 339). Dieser Auffassung folgt der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2005 (3 UE 2829/04 in juris-online).

Die Rechtsposition der Gemeinde stellt sich dabei entgegen der Auffassung der Klägerin hinsichtlich der Überprüfung ihres ersetzten Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht anders dar, als bei der Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes. In beiden Fällen befindet sich die Gebietskörperschaft in einer Anfechtungssituation, die, soll das entsprechende Rechtsschutzbegehren erfolgreich sein, gemäß § 113 Abs. 1 VwGO eine Verletzung in eigenen Rechten voraussetzt.

So kann eine Gemeinde einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegen - wie z.B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern - gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2004, 2 TG 1630/04 in juris-online).

Hierbei spricht jedoch einiges dafür, dass sich die Gemeinde anders als in dem von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 27. September 2004 (2 TG 1630/04) entschiedenen Fall einer Drittanfechtung im Rahmen des § 36 BauGB ausschließlich auf eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechte, mithin in aller Regel auf Belange ihrer Planungshoheit, nicht jedoch auf Eigentumspositionen berufen kann, da sie im letztgenannten Fall dem Vorhaben wie ein privater Dritter gegenübersteht, während § 36 BauGB Ausdruck ihrer besonderen Stellung als kommunaler Planungsträger ist. Diese Frage muss hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, weil die Klägerin sich bei der Verweigerung ihres Einvernehmens ohnehin nicht auf Eigentumspositionen bezogen hat.

Der Senat folgt nicht der gegenteiligen und von dem Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.11.2005, 2 S 115.05, in juris-online) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.1997, 5 S 2735/95 in juris-online). Beide Entscheidungen übersehen nach Auffassung des Senats, dass der Beteiligungsregelung des § 36 BauGB mit seiner Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Seite steht, der wie in jedem Verwaltungsstreitverfahren zur Durchsetzung vorgeblich rechtswidriger Verwaltungsakte verlangt, dass der Kläger durch die angefochtene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt wird.

Die Klägerin hat die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung in dem beschriebenen Sinn nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin vorträgt, das angefochtene Urteil sei unter Verkennung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die beantragte Windkraftanlage erlassen sowie wegen unterlassener Sachaufklärung durch den Beklagten rechtsfehlerhaft, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Beklagte aufgrund ihres Sachvortrages habe erkennen müssen, dass sie ihr Einvernehmen deshalb verweigert habe, weil von dem Windpark "Am hohen Berg" unter Einbeziehung des Vorhabens des Beigeladenen unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch Lärm und Schattenwurf auf die nächstgelegene Wohnbebauung, insbesondere die in Oberstork (Gemeinde Flieden) einwirken werde, benennt sie Belange, die zwar die Genehmigungsbehörde eines bauordnungs-/ oder immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu prüfen hat, die jedoch nicht zum Aufgabenkreis der Klägerin gehören und insbesondere nicht zu einer eigenen Rechtsverletzung bezogen auf die in Art. 28 Abs. 2 GG formulierten Rechte führen kann.

Dass durch die Genehmigung und Errichtung der von der Beigeladenen beantragten Windkraftanlage die Planungshoheit der Gemeinde tangiert wird, wurde von der Klägerin in dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 7. April 2006 (Bl. 288 ff. der GA) zunächst nicht vorgetragen.

Soweit die Klägerin außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 (Bl. 359 der GA) darauf hinweist, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe, da sie einen Teilflächennutzungsplan Windenergie aufgestellt habe, der abweichend von den Zielen des Regionalplans Südhessen 2000 im Bereich Wallroth einen Bereich für Windenergienutzung nicht mehr vorsehe, die Abweichung von der Regionalversammlung genehmigt worden sei, ihre Stadtverordnetenversammlung am 6. März 2006 für den Bereich Wallroth "Hoher Berg" die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen und eine Veränderungssperre erlassen habe und der angegriffenen Verwaltungsakt sie daher zumindest nachträglich in ihrer kommunalen Planungshoheit verletze, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist nämlich bei dem von der Klägerin angestrengten Anfechtungsbegehren derjenige Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der 7. Oktober 2004 , worauf der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 7. April 2006, dort S. 7 (Bl. 291 der GA), selbst hingewiesen hat.

In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006, 5 B 90/05, in juris-online unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20.01.1999 - 8 B 232.98 -, Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10), wobei dies bei der Anfechtungsklage im allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 27.12.1994 - 11 B 152.94- in juris-online).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 7. Oktober 2004 war jedoch weder die Flächennutzungsplanänderung noch die Veränderungssperre in der Welt, so dass deren nachträgliches Inkrafttreten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht rechtfertigen kann.

Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Änderung der Sach- und Rechtslage in Anbetracht der Tatsache, dass er außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a VwGO vorgelegt wurde, Berücksichtigung finden kann oder nicht, kommt es daher nicht an.

Die Klägerin kann sich schließlich nicht erfolgreich darauf berufen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens sei im "falschen" Verfahren erfolgt und daher die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft. In welchem Verfahren die streitgegenständliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt ist - das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Erforderlichkeit eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens auszugehen sei und das als bauordnungsrechtlich gestartete Genehmigungsverfahren daher an die bei dem Regierungspräsidium für Immissionsschutz zuständige Stelle weitergeleitet werde -, ob ein Fall des § 67 Abs. 9 BImSchG in der Fassung vom 25. Juni 2005 vorliegt und welche Konsequenzen dies für den am 27. Januar 2004 gestellten Bauantrag hat - ist nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin ein subjektives Recht auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens nicht zur Seite steht.

Die Gemeinde kann nämlich nur verlangen, dass ihre materiellen Rechte gewahrt werden, sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst Willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1997 - 11 VR 4/97 - DÖV 1998, 341; BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 A 7/98 -, 4 VR 3/98 - NVwZ-RR 1999, 556; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - 4 C 50/71 -, BVerwGE 44, 235; BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - 7 C 55 und 56.8 -, BVerwGE 85, 368; Hess. VGH, Urteil vom 19.05.2005 - 3 UE 2829/04 - in juris-online).

Die Klägerin ist in einem als bauordnungsrechtliches Verfahren begonnenen Genehmigungsverfahren beteiligt worden, in dessen Widerspruchsverfahren - insoweit in Überleitung in ein immissionsschutzrechtliches Verfahren - dann ihr gemeindliches Einvernehmen ersetzt wurde. Sie hatte mithin die Möglichkeit, sich materiell zu den sie betreffenden Belangen zu äußern, ein weiterer Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens steht ihr nicht zu.

Auch soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit geltend macht, als das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte mit der Ersetzung des Einvernehmens ermessensfehlerhaft gehandelt habe, da er fälschlicherweise in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren das Einvernehmen ersetzt habe, obgleich aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz hätte durchgeführt werden müssen - der Bauantrag der Beigeladenen sei nämlich auf die wesentliche Änderung eines Windparks durch Errichtung einer weiteren Windenergieanlage gerichtet gewesen - hat sie dadurch wiederum nur Rechte benannt, die ihren Rechtskreis nicht berühren und die daher entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten eine Ermessensreduktion auf Null im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht begründen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, zumal sie einen Antrag gestellt hat und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52 Abs. 1, 47 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück